Urteil A 2020 2 10 geben, bis zum 16. September 2019 zu den oben aufgeworfenen Punkten Stellung zu beziehen (…). Dabei bitten wir Sie insbesondere, uns zu erläutern, wie es sich aus Ihrer Sicht in der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2015 in Bezug auf die erwähnten Liegenschaften verhalten hat, und (soweit vorhanden) entsprechende Unterlagen einzureichen. Nach Erhalt Ihrer Stellungnahme werden wir Ihnen gegebenenfalls einen Einschätzungsvorschlag zukommen lassen". Der dritte Absatz wird nicht mit einem Zwischentitel eingeleitet.