Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass sie dem Rekurrenten mit Schreiben vom 20. August 2019 das rechtliche Gehör gewährt habe, wovon dieser auch Gebrauch gemacht habe. Nach der allgemeinen Beweislastregel seien steuermindernde Tatsachen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Die Steuerpflichtigen würden sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die von ihnen beantragten Abzüge ohne Nachweis akzeptiert würden. Vielmehr obliege es ihnen, die massgeblichen Belege bis zum rechtskräftigen Abschluss der Veranlagung bzw. zum Ablauf der Veranlagungsverjährung aufzubewahren.