4. 4.1 Der Rekurrent moniert u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er im Einspracheverfahren nicht aufgefordert worden sei, Beweismittel beizubringen, die über die Arbeitsortsituation bzw. den Zusammenhang zwischen den Arbeitsorten Luzern und Bern und der Wohnungen in Gümligen und X._____ (ZG) hätten Aufschluss geben können. Es sei ihm nicht zuzumuten, vier Jahre nach der streitbetroffenen Periode diesbezüglich Beweismittel zu liefern. Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass sie dem Rekurrenten mit Schreiben vom 20. August 2019 das rechtliche Gehör gewährt habe, wovon dieser auch Gebrauch gemacht habe.