3. Der guten Ordnung halber sei zunächst angemerkt, dass die Rekursgegnerin kein Recht verletzt hat, indem sie mit dem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 die Veranlagung des Rekurrenten im Vergleich zur Verfügung vom 12. Oktober 2018 – zu dessen Nachteil – abgeändert hat. Im Einspracheverfahren entscheidet die kantonale Steuerverwaltung gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache; sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person (vgl. dazu E. 4), die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (Art. 135 Abs. 1 DBG; § 135 Abs. 1 StG).