2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 der Steuerverwaltung des Kantons Zug. Nach der Teilrückzugserklärung vom 30. Juli 2020 bleibt zu prüfen, ob die Rekursgegnerin bei der Veranlagung des Rekurrenten für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 den Abzug für Wochenaufenthaltskosten – in Abänderung der Veranlagungsverfügung vom 12. Oktober 2018 – zu Recht verweigert hat. Urteil A 2020 2 8