Mit Bezug auf die Liegenschaften in X._____ (ZG) verwies die Rekursgegnerin auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (act. 5, S. 4 f.). Urteil A 2020 2 6 E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, reichte keine Vernehmlassung ein, so dass davon ausgegangen wurde, dass sie auf eine weitere Verfahrensbeteiligung verzichtete.