Soweit er dennoch vorbringe, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, nach vier Jahren Beweismittel einzureichen, sei darauf hinzuweisen, dass nach der allgemeinen Beweislastregel steuermindernde Tatsachen von den steuerpflichtigen Personen nachzuweisen seien. Dabei würden sich die Steuerpflichtigen nicht darauf verlassen dürfen, dass die von ihnen beantragten Abzüge ohne Nachweis akzeptiert würden. Vielmehr obliege es ihnen, die massgeblichen Belege bis zum rechtskräftigen Abschluss der Veranlagung bzw. zum Ablauf der Veranlagungsverjährung aufzubewahren (act. 5, S. 3 f.).