An der Verweigerung des in der Veranlagung zu Unrecht gewährten Abzugs, der auf einer falschen Annahme der Bücherexpertin beruht habe, sei deshalb festzuhalten. Wie aus dem Einspracheentscheid hervorgehe, wäre der Abzug für auswärtige Wohnkosten selbst dann verweigert worden, wenn der Rekurrent die unregelmässigen Einsätze in Bern nachgewiesen hätte. Soweit er dennoch vorbringe, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, nach vier Jahren Beweismittel einzureichen, sei darauf hinzuweisen, dass nach der allgemeinen Beweislastregel steuermindernde Tatsachen von den steuerpflichtigen Personen nachzuweisen seien.