Es fehle mithin am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Wochenaufenthaltsort und dem Arbeitsort. Allfällige unregelmässige Einsätze in Bern würden daran nichts zu ändern vermögen, denn ein auswärtiger Wochenaufenthalt lasse sich nur bei regelmässigen Einsätzen (in der Regel Montag bis Freitag) rechtfertigen. Halte sich eine steuerpflichtige Person gelegentlich an einem zweiten Einsatzort auf, so sei es ihr durchaus zuzumuten, an den betreffenden Arbeitstagen an den steuerrechtlichen Wohnsitz zurückzukehren. An der Verweigerung des in der Veranlagung zu Unrecht gewährten Abzugs, der auf einer falschen Annahme der Bücherexpertin beruht habe, sei deshalb festzuhalten.