Was die Frage des Wochenaufenthalts betreffe, so habe der Rekurrent seinen Wohnsitz in der massgeblichen Steuerperiode 2015 vom 1. Januar bis zum 28. Oktober unbestrittenermassen in Gümligen gehabt. So könne die Wohnung in Gümligen für die Zeit bis zur Wohnsitzverlegung nach X._____ (ZG) nicht als Wochenaufenthaltsort anerkannt werden. Auch für die Zeit nach dem 29. Oktober 2015 könne kein Wochenaufenthalt beansprucht werden, nachdem der Rekurrent laut E-Mail seiner Arbeitgeberin ab 1. August 2015 (gemäss Rekurs: hauptsächlich) in Luzern tätig gewesen sei. Es fehle mithin am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Wochenaufenthaltsort und dem Arbeitsort.