Einspracheentscheids vom 27. Januar 2020; unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten. Zur Begründung führte die Rekursgegnerin aus, dem Rekurrenten sei mit Schreiben vom 20. August 2019 Gelegenheit gegeben worden, zu den streitbetroffenen Fragen Stellung zu nehmen, wovon er in der Folge auch ausführlich Gebrauch gemacht habe. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit vollständig gewahrt worden. Was die Frage des Wochenaufenthalts betreffe, so habe der Rekurrent seinen Wohnsitz in der massgeblichen Steuerperiode 2015 vom 1. Januar bis zum 28. Oktober unbestrittenermassen in Gümligen gehabt.