Luzern zu bringen und "vorübergehend" die Abteilungsleitung in Bern weiterzuführen (act. 1, S. 1 f.). Betreffend rechtliches Gehör machte der Rekurrent geltend, dass er erst jetzt aufgefordert bzw. darum gebeten worden sei, Beweismittel für den Beleg des Zusammenhangs der Arbeitsorte Luzern und Bern mit den Wohnungen in Gümligen und X._____ (ZG) vorzubringen. Schliesslich müsse er während dieser beruflich und privat schwierigen Zeit nicht davon ausgehen, dass die Rekursgegnerin nach vier Jahren "Beweismittel" für einen plötzlich nicht mehr gewährten Abzug geliefert haben wolle. Das sei ihm nicht zuzumuten (act. 1, S. 2).