Es werde jeweils derjenige Arbeitsort genommen, an dem ein Mitarbeiter hauptsächlich tätig sei. Weiter bemängle die Rekursgegnerin, allfällige Einsätze in Bern seien nicht belegt. Er würde nicht wissen, wann und wie er diese Einsätze in Bern hätte nachweisen können, da ihm einerseits nicht nach vier Jahren zugemutet werden könne, Beweismittel von damals vorzulegen, und er andererseits als Mitglied der Direktion keine "Stempelkarte" zu führen habe, woraus hervorgehen würde, dass er an bestimmten Tagen in Bern zu arbeiten gehabt habe. Ab Oktober/November 2012 habe er in Bern die Verantwortung zum Auf- und Ausbau einer Abteilung übernommen. Um die tägliche Reisetätigkeit zwischen X.__