B. Mit Rekurs vom 25. Februar 2020 (Datum des Poststempels) beantragte A.________, es sei ihm mit Bezug auf die Wochenaufenthaltskosten der volle in der ursprünglichen Veranlagung gewährte Abzug zu gewähren; falls "objektive Beweismittel" nachzuliefern seien, so seien diese von der Steuerverwaltung Zug dergestalt zu definieren, dass er diese auch vier Jahre nach der streitgegenständlichen Periode noch beizubringen vermöge. Zwar habe seine Arbeitgeberin ihm Luzern als Arbeitsort bestätigt. Allerdings lasse das interne Personalsystem die Angabe von zwei Arbeitsorten nicht zu. Urteil A 2020 2 4