Es fehle damit am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Wochenaufenthaltsort und dem Arbeitsort. Allfällige unregelmässige Einsätze in Bern, die zwar geltend gemacht würden, aber nicht nachgewiesen seien, rechtfertigten keinen Abzug von auswärtigen Wohnkosten (StV-act. 15, S. 1 f.). Im Weiteren wurden A.________ die Steuerwerte der beiden (in der Bemessungsperiode) im Gesamteigentum der (damaligen) Ehegatten A.________ stehenden Liegenschaften in X._____ (ZG) und die damit verbundenen Hypothekarschulden zur Hälfte zugerechnet (StV-act. 15, S. 3 f.).