(ZG) verlegt. Bei dieser Sachlage könne die Wohnung in Gümligen für die Zeit bis zum Wohnsitzwechsel nicht als Wochenaufenthaltsort anerkannt werden, habe es sich dabei doch um die Wohnung am damaligen steuerrechtlichen Wohnsitz (und Arbeitsort) gehandelt. Die Kosten für die Wohnung am steuerrechtlichen Wohnsitz würden indes als allgemeine Lebenshaltungskosten gelten, die nicht abzugsberechtigt seien. Auch für die Zeit nach dem Wohnsitzwechsel könne kein Wochenaufenthalt beansprucht werden, nachdem A.________ gemäss E-Mail seiner Arbeitgeberin seit dem 1. August 2015 in Luzern tätig sei. Es fehle damit am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Wochenaufenthaltsort und dem Arbeitsort.