einerseits 50 % der Mieteinnahmen und des Steuerwerts aufgerechnet und andererseits 50 % der Unterhaltskosten, Schulden und Schuldzinsen zum Abzug zugelassen würden. Schliesslich gab die Steuerverwaltung des Kantons Zug A.________ Gelegenheit, bis zum Urteil A 2020 2 3 16. September 2019 zu dieser Stellungnahme seinerseits Stellung zu nehmen (StV-act. 10). Im Anschluss daran gelangte A.________ u.a. mit E-Mail vom 17. September 2019 an die Steuerverwaltung des Kantons Zug. Dem Mail legte er die Bestätigung der HR-Beraterin seiner Arbeitgeberin betreffend seinen Arbeitsort im Jahr 2015 bei (StV-act. 12).