in der Steuererklärung 2015 Bern und Luzern angegeben. Bei dieser Sachlage könne die Wohnung in Gümligen nicht als auswärtiger Wochenaufenthaltsort im Sinne des Steuerrechts anerkannt werden, habe es sich dabei doch um die Wohnung am damaligen steuerrechtlichen Wohnsitz und Arbeitsort gehandelt. Ferner wurde unter dem Titel "Liegenschaften in X._____ (ZG)" ausgeführt, dass bei der Bearbeitung der Einsprache festgestellt worden sei, dass A.________ in der zu beurteilenden Steuerperiode 2015 nach wie vor Gesamteigentümer zweier Liegenschaften in X._____ (ZG) gewesen sei, weshalb die mit diesen Liegenschaften zusammenhängenden Werte nachträglich zu berücksichtigen seien, indem voraussichtlich