Mit Schreiben vom 20. August 2019 mit dem Betreff "Ihre Einsprache vom 12. November 2018 gegen die Veranlagung 2015 vom 12. Oktober 2018 / Rechtliches Gehör" nahm die Steuerverwaltung des Kantons Zug zur Einsprache Stellung, wobei sie unter dem Titel "Auswärtiger Wochenaufenthalt" festhielt, dass der in der Veranlagung gewährte Abzug von Fr. 4'000.– zu streichen sei. Begründend wurde ausgeführt, aus den Akten ergebe sich, dass A.________ bis zum 28. Oktober 2015 in Gümligen wohnhaft gewesen sei. Anschliessend habe er seinen Wohnsitz per 29. Oktober 2015 nach X._____ (ZG) verlegt. Als Arbeitsort habe A.________ in der Steuererklärung 2015 Bern und Luzern angegeben.