__ definitiv, wobei Wochenaufenthaltskosten von Fr. 4'000.– zum Abzug zugelassen wurden. Zur Begründung dieses Abzugs führte die Steuerverwaltung des Kantons Zug aus, dass Mietkosten beim auswärtigen Wochenaufenthalt nur nach der steuerlichen Praxis gewährt werden könnten; da der Mietvertrag nicht eingereicht worden sei, sei eine Schätzung – Mietaufwand für ein Zimmer – erfolgt (StV-act. 5). Am 12. November 2018 erhob A.________ Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung und legte einen Mietvertrag für eine Wohnung in Gümligen, Muri bei Bern, ins Recht (StVact. 6).