A 2020 2 2 A. A.________ machte in der Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für das Jahr 2015 u.a. Unterkunftskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt in Höhe von Fr. 26'500.– geltend (StV-act. 1, S. 13). Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Zug A.________ um Einreichung eines Mietvertrages als Beleg für diese Kosten (StV-act. 3). Am 12. Oktober 2018 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug A.________ definitiv, wobei Wochenaufenthaltskosten von Fr. 4'000.– zum Abzug zugelassen wurden.