{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-2_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_2", "Checksum": "f1d9e86ec03edc2d709d04efdfcc9cba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:08", "Checksum": "3a8b4462d592c6524468dcd60e45a88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nAbteilung zu verhindern (act. 1, S. 2), spricht dafür, dass er ab diesem Zeitpunkt die\nweitaus meiste Zeit für die Bank von Luzern aus gearbeitet haben dürfte. Der Rekurrent\nbringt vor, er habe nach seinem Wechsel nach Luzern \"vorübergehend\" weiterhin auch die\nAbteilung ____ in Bern geleitet (act. 1, S. 2). Im Einspracheverfahren gab er gegenüber\nder Rekursgegnerin in einem Telefongespräch an, dass er nach dem Umzug in den\nKanton Zug noch an zwei Tagen pro Woche in Bern gearbeitet habe (StV-act. 11,\nAktennotiz vom 23. August 2019). Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass Kaderleute\nnach einem internen Wechsel zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs ihre\nArbeit für eine bestimmte Zeit bzw. an bestimmten Tagen noch am alten Arbeitsort\nverrichten. Dass der Rekurrent nach seinem Wechsel nach Luzern noch ab dem 29.\nOktober 2015 sogar jeweils an zwei Tagen pro Woche in Bern gearbeitet haben soll,\nvermag er jedoch nicht zu belegen. Der Rekurrent bringt vor, die Steuerverwaltung solle\ndie Beweismittel definieren, die er auch vier Jahre nach der streitgegenständlichen\nPeriode noch beizubringen vermöge. Der Rekurrent wollte damit wohl andeuten, dass es\nsolche Belege nach dieser Zeit nicht mehr gebe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist\ndies aber durchaus der Fall. So existiert normalerweise Geschäftskorrespondenz (E-Mails,\nBriefe), wenn die Geschäftsleitung einer Bank einen Kaderangehörigen mit einer neuen\nAufgabe betraut, ihn an einen anderen Ort versetzt und dabei gleichzeitig von ihm\nverlangt, am bisherigen Arbeitsort für eine Übergangszeit weiterhin an mehreren Tagen\npro Woche präsent zu sein. Auch werden solche Entscheide den davon betroffenen\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern üblicherweise intern schriftlich kommuniziert. Es wäre\ndem Rekurrenten möglich gewesen, sich solche Unterlagen auch noch im Jahr 2020 bei\nseiner Arbeitgeberin zu beschaffen oder sich den Sachverhalt zumindest von seinen\nVorgesetzten bestätigen zu lassen. Immerhin war er gemäss einem im Internet\naufgeschalteten Pressecommuniqué bis Ende Juni 2020 nach wie vor als Leiter ____\nZentralschweiz für die B.________ Bank in Luzern tätig (https://www.____, eingesehen\nam 8. Oktober 2020). Ferner hätten auch nach fünf Jahren beispielsweise ohne weiteres\nKreditkartenabrechnungen oder Verbindungsnachweise seines Mobiltelefonanbieters über\nseine Aufenthaltstage in Bern bzw. Gümligen Aufschluss geben können. Nach dem\nGesagten gelingt dem Rekurrenten jedenfalls der Beweis, dass er vom 29. Oktober bis\n31. Dezember 2015 Wochenaufenthalter in Bern war, nicht. Als beweisbelastete Partei\nträgt er die Folgen der Beweislosigkeit, womit ein Status als Wochenaufenthalter in\nGümligen (BE) nicht anerkannt werden kann. Die Beschwerde erweist sich mithin als\nunbegründet und ist abzuweisen.\n\nUrteil A 2020 2\n15\n\n5.3.4 Im Übrigen ist der Rekursgegnerin auch insoweit zuzustimmen, als selbst bei\nGelingen des Nachweises von regelmässiger Arbeitsverrichtung (bzw. an jeweils zwei\nTagen pro Woche) in Bern ab 29. Oktober 2015 nicht von Wochenaufenthalt im Sinne des\nGesetzes gesprochen werden könnte. Dem Wochenaufenthalt liegt die Konzeption zu\nGrunde, dass Steuerpflichtige an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort\nübernachten müssen, jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz\nzurückkehren. Der Rekurrent dürfte jedoch nicht nur an den freien Tagen an den\nsteuerlichen Wohnsitz in X._____ (ZG) zurückgekehrt sein, sondern aufgrund der deutlich\nkürzeren Distanzen offensichtlich auch an den Tagen, an denen er in Luzern arbeitete\n(Distanz Luzern-X.____ (ZG) gemäss Google Maps rund 30 Kilometer und Luzern-\nGümligen rund 114 Kilometer). Wenn auch nicht feststeht, an wie vielen Tagen der\nRekurrent in Bern oder in Luzern ab dem 29. Oktober 2015 gearbeitet hat, so war es auch\ngemäss seinen Aussagen immerhin so, dass er \"hauptsächlich\" in Luzern tätig war (act. 1,\nS. 1). Vor diesem Hintergrund wäre es dem Rekurrenten zuzumuten gewesen, auch an\nden wenigen Tagen, an denen er in Bern arbeitete, abends in seine Wohnung nach\nX._____ (ZG) zurückzukehren.\n\n6.\n6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1\nStG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400–15'000 (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die\nKosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Spruchgebühr ist nach\ndem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache\nsowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung\nder Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). In ausserordentlichen Fällen setzt\ndas Gericht die Spruchgebühr nach den Bemessungsgrundsätzen von § 1 Abs. 2 KoV VG\nfest, ohne an die untere oder obere Bemessungsgrenze gebunden zu sein.\n\nVorliegend unterliegt der Rekurrent vollständig, weshalb er die gesamten Kosten des\nRekursverfahrens zu tragen hat. Kostensenkend wirkt sich aus, dass der Rekurrent den\nTeil-rückzug seines Rekurses betreffend den Streitpunkt der Liegenschaften in X._____\n(ZG) erklärte und das Gericht sich im Rahmen des Urteils damit folglich nicht\nauseinanderzusetzen hatte. Ferner hielt sich der Aufwand für das Gericht in Grenzen. Die\nGerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt und mit dem in Höhe von Fr. 2'000.–\ngeleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rekurrent erhält nach Rechtskraft des Urteils\nFr. 1'000.– zurück.\n\nUrteil A 2020 2\n16\n\n"}