{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-2_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_2", "Checksum": "f1d9e86ec03edc2d709d04efdfcc9cba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:08", "Checksum": "3a8b4462d592c6524468dcd60e45a88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nam 23. August 2019, StV-act. 11). Er arbeitete gemäss Aussagen seiner Arbeitgeberin bis\nEnde Juli 2015 bei der B.________ Bank in Bern und ab 1. August 2015 bei der\nB.________ Bank in Luzern (StV act. 12). Der Rekurrent bestreitet einen\nArbeitsortwechsel per 1. August 2015. Aus seinen Vorbringen ist zu schliessen, dass aus\nseiner Sicht im Jahr 2015 von einem fliessenden Übergang des Arbeitsorts von Bern nach\nLuzern gesprochen werden müsste. Wo er bis zum 28. Oktober 2015 genau arbeitete, ist\nindessen nicht von Belang, da er bis zu diesem Datum unbestrittenermassen nur eine\nWohnung, nämlich diejenige in Gümligen (BE), bewohnte und nicht geltend macht, dass er\narbeitsplatzbedingt gezwungen war, sich an den Arbeitstagen an einem anderen Ort\naufzuhalten. Das bedeutet, dass er offenkundig auch an Tagen, an denen er bis zum 28.\nOktober 2015 in Luzern arbeitete, regelmässig in Gümligen übernachtet und sich dort\nauch an den Wochenenden aufgehalten haben muss. Es ist somit festzuhalten, dass der\nRekurrent bis zum 28. Oktober 2015 nicht als Wochenaufenthalter im Sinne von Art. 9\nAbs. 1 BVK gilt. Er kann bis zu diesem Datum somit keine Kosten für einen auswärtigen\nAufenthalt vom steuerbaren Einkommen abziehen.\n\n5.3 Die relevante Zeitspanne für die Prüfung der Abzugsfähigkeit von\nUnterkunftskosten erstreckt sich demnach vom 29. Oktober bis zum 31. Dezember 2015,\nnachdem der Rekurrent seinen Steuerwohnsitz unbestrittenermassen nach X._____ (ZG)\nverlegte, was im Übrigen auch aktenkundig ist (Registerauszug Einwohnergemeinde\nX._____ (ZG), StV-act. 17; Mietzinsabzug ab 29. Oktober 2015 in der Steuererklärung\n2015, StV-act. 1 S. 14). Es bleibt zu prüfen, ob der Rekurrent in diesem Zeitraum als\nWochenaufenthalter qualifiziert.\n\n5.3.1 Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, er sei im nunmehr zu\nuntersuchenden Zeitraum Wochenaufenthalter im Kanton Bern gewesen, das heisst, dass\ner mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 BVK zumindest an den Tagen, an denen er in Bern gearbeitet\nhaben soll, in der Wohnung in Gümligen übernachtet haben müsste. Da der Rekurrent\neine steuermindernde Tatsache geltend macht, trägt er hierfür die Beweislast. Er müsste\nalso zunächst nachweisen, dass er überhaupt in Bern tätig war und an welchen Tagen.\nFerner hätte er Belege beizubringen, aus denen auf tatsächliche Aufenthalte im Raum\nGümligen geschlossen werden könnte. Kann er den Beweis nicht erbringen, gehen die\nFolgen der Beweislosigkeit zu seinen Lasten, das heisst, dass ihm die Anerkennung als\nWochenaufenthalter versagt bleiben muss.\n\nUrteil A 2020 2\n13\n\n5.3.2 Nachdem die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2020 geltend\nmachte, der Rekurrent habe die Unterkunftskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt als\nsteuermindernde Tatsache zu beweisen und dass es ihm obliege, die massgeblichen\nBelege bis zum rechtskräftigen Abschluss der Veranlagung bzw. bis zum Ablauf der\nVeranlagungsverjährung aufzubewahren, äusserte sich der Rekurrent in der Folge dazu\nweder in seiner Eingabe vom 23. Juni 2020 (act. 9) noch in derjenigen vom 30. Juli 2020\n(act. 15). Auch enthielten diese Eingaben keine Belege zur Wohn- und Arbeitssituation\ndes Rekurrenten. Als er am 3. August 2020 vom Gericht ausdrücklich eingeladen wurde,\nsich nochmals zur Frage des Wochenaufenthalts zu äussern (act. 16), ging keine\nStellungnahme mehr ein. Die Rekursschrift enthielt zwar Beilagen, jedoch keine, welche\nRückschlüsse zur Wohn- und Aufenthaltssituation erlauben (Rek.-act. 1-5). Somit hat sich\nder Rekurrent vor Gericht einzig in der Rekursschrift zur Beweisthematik geäussert,\nallerdings nicht ohne einen gewissen Widerspruch. Denn einerseits rügte er, er sei \"erst\njetzt\" aufgefordert worden, Beweismittel beizubringen (act. 1, S. 2 zweiter Absatz),\nandererseits brachte er vor, dass es sowieso nicht möglich sei, so viele Jahre nach der\nstreitgegenständlichen Periode entsprechende Beweismittel vorzulegen (act. 1, S. 1 dritter\nAbsatz). Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass der Rekurrent im Verlaufe des\nRekursverfahrens keine Belege eingereicht hat, die Aufschlüsse über seine Arbeits- und\nAufenthaltsorte für den Zeitraum 29. Oktober bis 31. Dezember 2015 geben könnten.\n\n5.3.3 Als verwertbarer Beleg verbleibt das bereits im Einspracheverfahren eingereichte\nE-Mail vom 26. August 2019 der HR-Beraterin aus der Personalabteilung der\nArbeitgeberin des Rekurrenten. Darin bestätigte sie, dass der Rekurrent bis 31. Juli 2015\nals Leiter ____ in Bern und seit dem 1. August 2015 als Leiter ____ in Luzern tätig\ngewesen sei (StV-act. 12, Anhang). Der Rekurrent ergänzte im Rahmen des rechtlichen\nGehörs im Einspracheverfahren, dass die Bestätigung \"technisch\" zu betrachten sei. Die\nHR-Beraterin könne nicht darauf eingehen, dass er auch nach dem 1. August 2015 noch\neinige Tage pro Woche jeweils in Bern tätig gewesen sei. Sie sage, dass sie ihm nur die\ntechnische Umstellung bestätigen könne (StV-act. 12, vgl. auch act. 1, S. 1). Diese\nErklärung erscheint aufgrund der klaren Aussage im E-Mail als nicht besonders plausibel.\nHätte die HR-Beraterin tatsächlich nur eine technische Umstellung bestätigen können,\nwelche sich demzufolge mit den realen Verhältnissen nicht deckte, hätte sie auf diesen\nUmstand ohne weiteres in irgendeiner Form hinweisen können. Auch die Tatsache, dass\nder Rekurrent per 1. August 2015 als Leiter der Abteilung ____ in Luzern eine vermutlich\nnicht unbedeutende Position innerhalb der Arbeitgeberin bekleidete, bei der es gemäss\nseinen Aussagen unter anderem darum ging, einen weiteren Personalabfluss aus der\n\nUrteil A 2020 2\n14\n\n"}