{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-2_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_2", "Checksum": "f1d9e86ec03edc2d709d04efdfcc9cba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:08", "Checksum": "3a8b4462d592c6524468dcd60e45a88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDer Aufbau bzw. die Absatzbetitelung dieses Schreibens sind insofern etwas unklar, als\nman sich mit einiger Berechtigung auf den Standpunkt stellen könnte, dass sich die\nEinladung zur Stellungnahme bzw. zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen nur auf den\nStreitpunkt der Liegenschaften in X._____ (ZG) bezieht. Im Titel des Schreibens steht auf\nder ersten Seite jedoch unübersehbar \"Rechtliches Gehör\", so dass auch ein juristischer\nLaie die Einladung zur Stellungnahme \"zu den oben aufgeführten Punkten\" im dritten\nAbsatz auf der zweiten Seite wohl nur so versteht, dass es möglich ist, sich zu beiden\nThemenblöcken (Wochenaufenthalt und Liegenschaften) zu äussern. Ebenfalls lässt sich\ndie erwähnte Aufforderung im dritten Absatz kaum so interpretieren, dass die\nRekursgegnerin vom Rekurrenten lediglich Unterlagen zu den Liegenschaften sehen\nwollte und nicht betreffend seine Wohnsituation. Wäre es anders, hätte der entsprechende\nSatz Wörter wie \"nur\" oder \"ausschliesslich\" enthalten und nicht den Ausdruck\n\"insbesondere\", mit der die Rekursgegnerin eine Präferenz ausdrückte. Davon ging der\nRekurrent offenbar auch selber aus, äusserte er sich im Anschluss an das Schreiben doch\nsowohl am 23. August 2019 telefonisch als auch am 17. September 2019 via E-Mail zu\nden für die Beurteilung des Wochenaufenthalts relevanten Umständen (vgl.\nhandschriftliche Aktennotiz eines Mitarbeitenden der Rekursgegnerin in StV-act. 11 und\ndem E-Mail in StV-act. 12). Dem zuletzt erwähnten E-Mail hängte er ferner ein Mail der\nPersonalabteilung seiner Arbeitgeberin an, welches im Betreff den Titel \"Bestätigung\nArbeitsort\" trug. Der Rekurrent reichte somit als Reaktion auf das Schreiben der\nRekursgegnerin vom 20. August 2019 ein Beweismittel ein. Er schien also zu wissen, was\nzu tun wäre, um die Rekursgegnerin von der Rechtmässigkeit des geltend gemachten\nAbzugs zu überzeugen. Dies festgestellt, mutet es widersprüchlich an, wenn der Rekurrent\nnunmehr geltend macht, er sei erst im Gerichtsverfahren zur Beibringung von\nBeweismitteln mit Bezug auf die Arbeitsortsituation aufgefordert worden. Aus Art. 29\nAbs. 2 BV kann aber so oder anders nicht abgeleitet werden, dass die Steuerbehörde den\nSteuerpflichtigen dahingehend zu instruieren hat, wie er eine steuermindernde Tatsache –\n\nUrteil A 2020 2\n11\n\nbeim Wochenaufenthalt handelt es sich klarerweise um eine solche – zu belegen hat (vgl.\nzur Beweislast E. 4.2).\n\nIm Ergebnis ist mit der Rekursgegnerin festzuhalten, dass der Anspruch des Rekurrenten\nauf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Im Übrigen würde selbst eine gegenteilige\nAnnahme zu keiner Rückweisung an die Vorinstanz führen, da das Gericht dieselbe\nÜberprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz (vgl. E. 1.2 und 4.2).\n\n5.\n5.1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren\nEinkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge\nabgezogen (Art. 25 DBG; § 24 Abs. 1 StG). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden\nals Berufskosten abgezogen: die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von\nFr. 6'000.– bzw. Fr. 3'000.– für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; die\nnotwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei\nSchichtarbeit; die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (§ 25 Abs. 1\nlit. a-c StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a-c DBG). Arbeitet ein unselbständig Erwerbstätiger\nausserhalb seines Wohnortes und ist es ihm nicht zumutbar, täglich an den Wohnort\nzurückzukehren, liegt sogenannter Wochenaufenthalt vor. Artikel 9 Abs. 1 Verordnung des\nEFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten\nBundessteuer (BKV; SR 642.118.1) definiert als Wochenaufenthalter konkretisierend\ndiejenigen Steuerpflichtigen, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort\nübernachten müssen, jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz\nzurückkehren. Diesfalls entstehen dem Steuerpflichtigen neben den Fahrtkosten und den\nKosten für die auswärtige Verpflegung in der Essenspause noch Kosten für den\nauswärtigen Aufenthalt. Auch diese Kosten sind als notwendige Berufskosten gemäss Art.\n9 Abs. 2 BKV zu berücksichtigen (Knüsel/Suter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über\ndie direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 26 N 25). Für die Berücksichtigung derartiger\nUnterkunftskosten sieht die BKV sodann vor, dass der Aufwand für die Miete eines\nZimmers abgezogen werden kann (Art. 9 Abs. 3 BKV).\n\n5.2 Der Rekurrent hatte in der hier interessierenden Periode 2015 bis zum 28.\nOktober seinen steuerrechtlichen Wohnsitz unbestrittenermassen in Gümligen (BE). Er\nwohnte dort in einer gemieteten 4-½-Zimmer-Wohnung zum Monatszins von Fr. ____, inkl.\nNebenkosten (StV-act. 6, Anhang Mietvertrag). Das Mietverhältnis dauerte vom 1. August\n2014 bis April 2016 (gemäss Aktennotiz nach einem Gespräch mit der Steuerverwaltung\n\nUrteil A 2020 2\n12\n\n"}