{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-2_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_2", "Checksum": "f1d9e86ec03edc2d709d04efdfcc9cba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:08", "Checksum": "3a8b4462d592c6524468dcd60e45a88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.\n4.1 Der Rekurrent moniert u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er im\nEinspracheverfahren nicht aufgefordert worden sei, Beweismittel beizubringen, die über\ndie Arbeitsortsituation bzw. den Zusammenhang zwischen den Arbeitsorten Luzern und\nBern und der Wohnungen in Gümligen und X._____ (ZG) hätten Aufschluss geben\nkönnen. Es sei ihm nicht zuzumuten, vier Jahre nach der streitbetroffenen Periode\ndiesbezüglich Beweismittel zu liefern. Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass sie\ndem Rekurrenten mit Schreiben vom 20. August 2019 das rechtliche Gehör gewährt habe,\nwovon dieser auch Gebrauch gemacht habe. Nach der allgemeinen Beweislastregel seien\nsteuermindernde Tatsachen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Die\nSteuerpflichtigen würden sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die von ihnen\nbeantragten Abzüge ohne Nachweis akzeptiert würden. Vielmehr obliege es ihnen, die\nmassgeblichen Belege bis zum rechtskräftigen Abschluss der Veranlagung bzw. zum\nAblauf der Veranlagungsverjährung aufzubewahren.\n\n4.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV erfüllt als elementarer Teilaspekt\nder Verfahrensfairness eine doppelte Funktion: Es dient einerseits der Sachaufklärung,\nandererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines\nEntscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Es umfasst\ninsbesondere das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie das Recht, an der Erhebung\nwesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu\näussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Giovanni Biaggini,\nOrell Füssli Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\n2. Aufl. 2017, Art. 29 N 17 ff.). Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des\nrechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person\ndie Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in der fraglichen\n\nUrteil A 2020 2\n9\n\nSache dieselbe Überprüfungsbefugnis besitzt wie die Vorinstanz (BGE 141 IV 155 E.\n5.2.2). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung ist von einer Rückweisung an die\nVorinstanz abzusehen, wenn und soweit eine Rückweisung zu einem formalistischen\nLeerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung\ngleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der\nSache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H.).\n\nAuch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen\nÜberzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es\ngenügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund\nobjektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen\neines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien\nberuhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11. November\n2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer\nBeweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne\nweiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil\nder beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im\nkonkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E.\n5.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die\nBeweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach gemäss\nder so genannten Normentheorie (BGE 143 II 661 E. 7.2), dass die Veranlagungsbehörde\ndie Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während\ndie abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen\nbeweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1). Gemäss Art. 126\nAbs. 1 DBG und § 127 Abs. 1 StG muss die steuerpflichtige Person denn auch alles tun,\num eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.\n\n4.3 Die Rekursgegnerin nahm mit Schreiben vom 20. August 2019 zur Einsprache des\nRekurrenten Stellung (StV-act. 10). Das zweiseitige Schreiben trägt den Titel \"Ihre\nEinsprache vom 12. November 2018 gegen die Veranlagung 2015 vom 12. Oktober 2018 /\nRechtliches Gehör\". Nach einleitenden Sätzen folgen zunächst zwei Absätze zum Thema\nWochenaufenthalt. Den Absätzen vorangestellt ist ein Zwischentitel \"Auswärtiger\nWochenaufenthalt\". Auf der nächsten Seite steht zuoberst ein weiterer Zwischentitel\n\"Liegenschaften in X._____ (ZG)\", worauf zwei Absätze zu dieser Thematik folgen. Der\ndritte Absatz lautet im Wesentlichen wie folgt: \"Wir möchten Ihnen hiermit Gelegenheit\n\nUrteil A 2020 2\n10\n\ngeben, bis zum 16. September 2019 zu den oben aufgeworfenen Punkten Stellung zu\nbeziehen (…). Dabei bitten wir Sie insbesondere, uns zu erläutern, wie es sich aus Ihrer\nSicht in der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2015 in Bezug auf die erwähnten\nLiegenschaften verhalten hat, und (soweit vorhanden) entsprechende Unterlagen\neinzureichen. Nach Erhalt Ihrer Stellungnahme werden wir Ihnen gegebenenfalls einen\nEinschätzungsvorschlag zukommen lassen\". Der dritte Absatz wird nicht mit einem\nZwischentitel eingeleitet.\n\n"}