{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-2_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_2", "Checksum": "f1d9e86ec03edc2d709d04efdfcc9cba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:08", "Checksum": "3a8b4462d592c6524468dcd60e45a88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nMit Bezug auf die Liegenschaften in X._____ (ZG) verwies die Rekursgegnerin auf ihre\nAusführungen im Einspracheentscheid (act. 5, S. 4 f.).\n\nUrteil A 2020 2\n6\n\nE. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, reichte keine Vernehmlassung ein,\nso dass davon ausgegangen wurde, dass sie auf eine weitere Verfahrensbeteiligung\nverzichtete.\n\nF. Nach mehrmaligem Schriftenwechsel, bei dem es vornehmlich um die\nLiegenschaften in X._____ (ZG) und damit zusammenhängende prozedurale Fragen mit\nBlick auf eine etwaige Beiladung der Ex-Frau des Rekurrenten zum Verfahren ging (act. 6-\n14), erklärte der Rekurrent mit Schreiben vom 30. Juli 2020 den (Teil-)Rückzug seines\nRekurses betreffend den Streitpunkt der Liegenschaften in X._____ (ZG) (act. 15).\n\nG. Darauf räumte das Gericht dem Rekurrenten die Möglichkeit zur Einreichung einer\nweiteren Stellungnahme zu den verbliebenen strittigen Fragen (rechtliches Gehör,\nWochenaufenthalt) bis 24. August 2020 ein (act. 16). Nachdem keine weitere\nStellungnahme einging, teilte das Gericht den Parteien mit Schreiben vom 7. September\n2020 mit, dass es den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachte (act. 17).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde betreffend die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der\nZustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich\nBeschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in\nVerwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale\nRekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die\nBeschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des\nBundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Nach §\n136 Abs. 1 Steuergesetz (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den\nEinspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs\nbeim Verwaltungsgericht erheben. Gemäss § 121 StG sind die Bestimmungen des VRG\nunter Vorbehalt der Regelungen im StG sinngemäss anwendbar. Der Rekurs muss einen\n\nUrteil A 2020 2\n7\n\nAntrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind\nbeizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich: Art. 140 Abs. 2 DGB).\n\nDie vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. Rekurs\n(bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden\nals Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Beschwerde und\nRekurs) umfasst. Der Rekurs erfüllt die formellen Anforderungen, weshalb darauf\neinzutreten ist.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1\nDBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend erachtet, und ihm jene Auslegung zu\ngeben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass\ndas Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer\nvon der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020\nder Steuerverwaltung des Kantons Zug. Nach der Teilrückzugserklärung vom 30. Juli 2020\nbleibt zu prüfen, ob die Rekursgegnerin bei der Veranlagung des Rekurrenten für die\nKantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 den Abzug für\nWochenaufenthaltskosten – in Abänderung der Veranlagungsverfügung vom 12. Oktober\n2018 – zu Recht verweigert hat.\n\nUrteil A 2020 2\n8\n\n3. Der guten Ordnung halber sei zunächst angemerkt, dass die Rekursgegnerin kein\nRecht verletzt hat, indem sie mit dem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 die\nVeranlagung des Rekurrenten im Vergleich zur Verfügung vom 12. Oktober 2018 – zu\ndessen Nachteil – abgeändert hat. Im Einspracheverfahren entscheidet die kantonale\nSteuerverwaltung gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache; sie kann alle\nSteuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person (vgl. dazu\nE. 4), die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (Art. 135 Abs. 1 DBG; § 135 Abs.\n1 StG).\n\n"}