{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-2_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_2", "Checksum": "f1d9e86ec03edc2d709d04efdfcc9cba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:08", "Checksum": "3a8b4462d592c6524468dcd60e45a88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nB. Mit Rekurs vom 25. Februar 2020 (Datum des Poststempels) beantragte\nA.________, es sei ihm mit Bezug auf die Wochenaufenthaltskosten der volle in der\nursprünglichen Veranlagung gewährte Abzug zu gewähren; falls \"objektive Beweismittel\"\nnachzuliefern seien, so seien diese von der Steuerverwaltung Zug dergestalt zu\ndefinieren, dass er diese auch vier Jahre nach der streitgegenständlichen Periode noch\nbeizubringen vermöge. Zwar habe seine Arbeitgeberin ihm Luzern als Arbeitsort bestätigt.\nAllerdings lasse das interne Personalsystem die Angabe von zwei Arbeitsorten nicht zu.\n\nUrteil A 2020 2\n4\n\nEs werde jeweils derjenige Arbeitsort genommen, an dem ein Mitarbeiter hauptsächlich\ntätig sei. Weiter bemängle die Rekursgegnerin, allfällige Einsätze in Bern seien nicht\nbelegt. Er würde nicht wissen, wann und wie er diese Einsätze in Bern hätte nachweisen\nkönnen, da ihm einerseits nicht nach vier Jahren zugemutet werden könne, Beweismittel\nvon damals vorzulegen, und er andererseits als Mitglied der Direktion keine\n\"Stempelkarte\" zu führen habe, woraus hervorgehen würde, dass er an bestimmten Tagen\nin Bern zu arbeiten gehabt habe. Ab Oktober/November 2012 habe er in Bern die\nVerantwortung zum Auf- und Ausbau einer Abteilung übernommen. Um die tägliche\nReisetätigkeit zwischen X._____ (ZG) und Bern zu reduzieren, habe er sich zunächst\nentschieden, eine Wohnung in Sursee (auf halber Strecke zwischen X._____ (ZG) und\nBern) zu nehmen. Anschliessend habe er eine kleine Wohnung in Bern angemietet, da die\nArbeitszeit und die Reiserei zu anstrengend gewesen seien. Im Jahre 2014 habe er\nschliesslich beschlossen, ganz nach Bern zu ziehen. Aufgrund der neuen Strategie der\nArbeitgeberin bzw. deren neuen Geschäftsleitung hätten sich einige Mitarbeiter in Luzern\nentschieden, die Arbeitgeberin zu verlassen. Um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten,\nsei er gebeten worden, als Leitung der Region Zentralschweiz Ruhe in die Mannschaft in\nLuzern zu bringen und \"vorübergehend\" die Abteilungsleitung in Bern weiterzuführen (act.\n1, S. 1 f.).\n\nBetreffend rechtliches Gehör machte der Rekurrent geltend, dass er erst jetzt aufgefordert\nbzw. darum gebeten worden sei, Beweismittel für den Beleg des Zusammenhangs der\nArbeitsorte Luzern und Bern mit den Wohnungen in Gümligen und X._____ (ZG)\nvorzubringen. Schliesslich müsse er während dieser beruflich und privat schwierigen Zeit\nnicht davon ausgehen, dass die Rekursgegnerin nach vier Jahren \"Beweismittel\" für einen\nplötzlich nicht mehr gewährten Abzug geliefert haben wolle. Das sei ihm nicht zuzumuten\n(act. 1, S. 2).\n\nMit Bezug auf die Liegenschaften in X._____ (ZG) beantragte der Rekurrent, der\nEntscheid der Steuerverwaltung Zug sei aufzuheben (act. 1, S. 3 ff.).\n\nC. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde der Rekurrent aufgefordert, dem\nVerwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu überweisen (act. 2). Dieser\nging fristgerecht ein (act. 3).\n\nD. In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2020 beantragte die Rekursgegnerin die\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des\n\nUrteil A 2020 2\n5\n\nEinspracheentscheids vom 27. Januar 2020; unter Kostenfolgen zulasten des\nRekurrenten. Zur Begründung führte die Rekursgegnerin aus, dem Rekurrenten sei mit\nSchreiben vom 20. August 2019 Gelegenheit gegeben worden, zu den streitbetroffenen\nFragen Stellung zu nehmen, wovon er in der Folge auch ausführlich Gebrauch gemacht\nhabe. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit vollständig gewahrt worden. Was die\nFrage des Wochenaufenthalts betreffe, so habe der Rekurrent seinen Wohnsitz in der\nmassgeblichen Steuerperiode 2015 vom 1. Januar bis zum 28. Oktober\nunbestrittenermassen in Gümligen gehabt. So könne die Wohnung in Gümligen für die Zeit\nbis zur Wohnsitzverlegung nach X._____ (ZG) nicht als Wochenaufenthaltsort anerkannt\nwerden. Auch für die Zeit nach dem 29. Oktober 2015 könne kein Wochenaufenthalt\nbeansprucht werden, nachdem der Rekurrent laut E-Mail seiner Arbeitgeberin ab\n1. August 2015 (gemäss Rekurs: hauptsächlich) in Luzern tätig gewesen sei. Es fehle\nmithin am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Wochenaufenthaltsort und dem\nArbeitsort. Allfällige unregelmässige Einsätze in Bern würden daran nichts zu ändern\nvermögen, denn ein auswärtiger Wochenaufenthalt lasse sich nur bei regelmässigen\nEinsätzen (in der Regel Montag bis Freitag) rechtfertigen. Halte sich eine steuerpflichtige\nPerson gelegentlich an einem zweiten Einsatzort auf, so sei es ihr durchaus zuzumuten,\nan den betreffenden Arbeitstagen an den steuerrechtlichen Wohnsitz zurückzukehren. An\nder Verweigerung des in der Veranlagung zu Unrecht gewährten Abzugs, der auf einer\nfalschen Annahme der Bücherexpertin beruht habe, sei deshalb festzuhalten. Wie aus\ndem Einspracheentscheid hervorgehe, wäre der Abzug für auswärtige Wohnkosten selbst\ndann verweigert worden, wenn der Rekurrent die unregelmässigen Einsätze in Bern\nnachgewiesen hätte. Soweit er dennoch vorbringe, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen,\nnach vier Jahren Beweismittel einzureichen, sei darauf hinzuweisen, dass nach der\nallgemeinen Beweislastregel steuermindernde Tatsachen von den steuerpflichtigen\nPersonen nachzuweisen seien. Dabei würden sich die Steuerpflichtigen nicht darauf\nverlassen dürfen, dass die von ihnen beantragten Abzüge ohne Nachweis akzeptiert\nwürden. Vielmehr obliege es ihnen, die massgeblichen Belege bis zum rechtskräftigen\nAbschluss der Veranlagung bzw. zum Ablauf der Veranlagungsverjährung aufzubewahren\n(act. 5, S. 3 f.).\n\n"}