{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-2_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec21dce5bb81bece9908ce88e5db5b9455ad3298f2b73bcebcd8aaf9d70aa28072b6073ada26c6cc74648a71726a9a850&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_2", "Checksum": "f1d9e86ec03edc2d709d04efdfcc9cba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:08", "Checksum": "3a8b4462d592c6524468dcd60e45a88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.10.2020 A 2020 2\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015 (Wochenaufenthalt) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 29. Oktober 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nRekurrent\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26,\nPostfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuern 2015 / Direkte Bundessteuer 2015\n(Wochenaufenthalt)\n\nA 2020 2\n2\n\nA. A.________ machte in der Steuererklärung für die Kantons- und\nGemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für das Jahr 2015 u.a.\nUnterkunftskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt in Höhe von Fr. 26'500.– geltend\n(StV-act. 1, S. 13). Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 ersuchte die Steuerverwaltung des\nKantons Zug A.________ um Einreichung eines Mietvertrages als Beleg für diese Kosten\n(StV-act. 3). Am 12. Oktober 2018 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug\nA.________ definitiv, wobei Wochenaufenthaltskosten von Fr. 4'000.– zum Abzug\nzugelassen wurden. Zur Begründung dieses Abzugs führte die Steuerverwaltung des\nKantons Zug aus, dass Mietkosten beim auswärtigen Wochenaufenthalt nur nach der\nsteuerlichen Praxis gewährt werden könnten; da der Mietvertrag nicht eingereicht worden\nsei, sei eine Schätzung – Mietaufwand für ein Zimmer – erfolgt (StV-act. 5).\n\nAm 12. November 2018 erhob A.________ Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung\nund legte einen Mietvertrag für eine Wohnung in Gümligen, Muri bei Bern, ins Recht (StVact. 6).\n\nMit Schreiben vom 20. August 2019 mit dem Betreff \"Ihre Einsprache vom 12. November\n2018 gegen die Veranlagung 2015 vom 12. Oktober 2018 / Rechtliches Gehör\" nahm die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug zur Einsprache Stellung, wobei sie unter dem Titel\n\"Auswärtiger Wochenaufenthalt\" festhielt, dass der in der Veranlagung gewährte Abzug\nvon Fr. 4'000.– zu streichen sei. Begründend wurde ausgeführt, aus den Akten ergebe\nsich, dass A.________ bis zum 28. Oktober 2015 in Gümligen wohnhaft gewesen sei.\nAnschliessend habe er seinen Wohnsitz per 29. Oktober 2015 nach X._____ (ZG) verlegt.\nAls Arbeitsort habe A.________ in der Steuererklärung 2015 Bern und Luzern angegeben.\nBei dieser Sachlage könne die Wohnung in Gümligen nicht als auswärtiger\nWochenaufenthaltsort im Sinne des Steuerrechts anerkannt werden, habe es sich dabei\ndoch um die Wohnung am damaligen steuerrechtlichen Wohnsitz und Arbeitsort\ngehandelt. Ferner wurde unter dem Titel \"Liegenschaften in X._____ (ZG)\" ausgeführt,\ndass bei der Bearbeitung der Einsprache festgestellt worden sei, dass A.________ in der\nzu beurteilenden Steuerperiode 2015 nach wie vor Gesamteigentümer zweier\nLiegenschaften in X._____ (ZG) gewesen sei, weshalb die mit diesen Liegenschaften\nzusammenhängenden Werte nachträglich zu berücksichtigen seien, indem voraussichtlich\neinerseits 50 % der Mieteinnahmen und des Steuerwerts aufgerechnet und andererseits\n50 % der Unterhaltskosten, Schulden und Schuldzinsen zum Abzug zugelassen würden.\nSchliesslich gab die Steuerverwaltung des Kantons Zug A.________ Gelegenheit, bis zum\n\nUrteil A 2020 2\n3\n\n16. September 2019 zu dieser Stellungnahme seinerseits Stellung zu nehmen (StV-act.\n10).\nIm Anschluss daran gelangte A.________ u.a. mit E-Mail vom 17. September 2019 an die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug. Dem Mail legte er die Bestätigung der HR-Beraterin\nseiner Arbeitgeberin betreffend seinen Arbeitsort im Jahr 2015 bei (StV-act. 12).\n\nMit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 verweigerte die Steuerverwaltung Zug\nA.________ den Abzug von Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts gänzlich. Zur\nBegründung wurde (grundsätzlich gleich wie in der Stellungnahme vom 20. August 2019)\nausgeführt, aus den Akten ergebe sich, dass A.________ vom 1. Januar bis zum\n28. Oktober 2015 am ____ in Gümligen wohnhaft gewesen sei. Anschliessend habe er\nseinen Wohnsitz per 29. Oktober 2015 an die ____ in X._____ (ZG) verlegt. Bei dieser\nSachlage könne die Wohnung in Gümligen für die Zeit bis zum Wohnsitzwechsel nicht als\nWochenaufenthaltsort anerkannt werden, habe es sich dabei doch um die Wohnung am\ndamaligen steuerrechtlichen Wohnsitz (und Arbeitsort) gehandelt. Die Kosten für die\nWohnung am steuerrechtlichen Wohnsitz würden indes als allgemeine\nLebenshaltungskosten gelten, die nicht abzugsberechtigt seien. Auch für die Zeit nach\ndem Wohnsitzwechsel könne kein Wochenaufenthalt beansprucht werden, nachdem\nA.________ gemäss E-Mail seiner Arbeitgeberin seit dem 1. August 2015 in Luzern tätig\nsei. Es fehle damit am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem\nWochenaufenthaltsort und dem Arbeitsort. Allfällige unregelmässige Einsätze in Bern, die\nzwar geltend gemacht würden, aber nicht nachgewiesen seien, rechtfertigten keinen\nAbzug von auswärtigen Wohnkosten (StV-act. 15, S. 1 f.).\n\nIm Weiteren wurden A.________ die Steuerwerte der beiden (in der Bemessungsperiode)\nim Gesamteigentum der (damaligen) Ehegatten A.________ stehenden Liegenschaften in\nX._____ (ZG) und die damit verbundenen Hypothekarschulden zur Hälfte zugerechnet\n(StV-act. 15, S. 3 f.).\n\n"}