Urteil A 2020 1 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen. 2. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug wird angewiesen, die Veranlagungsverfügung vom 3. Dezember 2019 nach Rechtskraft dieses Urteils in Revision zu ziehen. 3. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– erhoben. Sie wird den Rekurrenten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.