5.5 Die Rekursgegnerin schreibt in ihrer Vernehmlassung, sie erwäge die Veranlagung vom 3. Dezember 2019 nach Eintritt der Rechtskraft in Revision zu ziehen. Da mit diesem Entscheid gleichzeitig festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, wird die Rekursgegnerin hiermit angewiesen, die Veranlagung vom Urteil A 2020 1 11 3. Dezember 2019 zu revidieren und den Rekurrenten eine neue Frist zu gewähren, um die vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2018 inklusive Beilagen einzureichen.