Dagegen spricht indessen der Wortlaut von § 141 Abs. 1 StG, wonach Revisionsbegehren bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen sind. Dieses Vorgehen hat für die Rekurrenten den Vorteil, dass ihnen dadurch auch sämtliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. § 142 Abs. 2 StG). Wenn das Verwaltungsgericht das Revisionsverfahren durchführt, würden die Rekurrenten in der Folge auch durch das Gericht veranlagt. Gegen diese Veranlagung könnten sie sich nur noch mit einer Beschwerde beim Bundesgericht wehren.