5.4 Die Revision der Veranlagung 2018 ist allerdings erst möglich, wenn diese in Rechtskraft erwachsen sein wird. Dies ist dann der Fall, wenn das vorliegende Urteil, mit welchem das Verwaltungsgericht die Veranlagung 2018 im Ergebnis bestätigt, nicht angefochten oder im Falle eines Weiterzugs vom Bundesgericht bestätigt wird. Es stellt sich abschliessend die Frage, warum das Verwaltungsgericht nicht gleich selber die Veranlagung 2018 revidiert. Dafür sprechen Gründe der Verfahrensökonomie. Dagegen spricht indessen der Wortlaut von § 141 Abs. 1 StG, wonach Revisionsbegehren bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen sind.