Zwar werden Ermessensveranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Sie fallen erfahrungsgemäss in der Regel höher aus als Veranlagungen aufgrund einer ordnungsgemäss eingereichten Steuererklärung. Dies vor allem deshalb, da die Steuerbehörden aufgrund der Beweislastverteilung im Steuerrecht (vgl. E. 2.2 hiervor) bei Ermessensveranlagungen mögliche Abzüge vom steuerbaren Einkommen regelmässig nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigen, weil solche Positionen nicht belegt wurden bzw. den Behörden schlicht nicht bekannt sind. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Rekurrenten im vierten Quartal 2018 offenbar ein neues Restaurant eröffnet hatten.