Sie bezweckt die Durchsetzung des materiellen Rechts. Es handelt sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, weil sie sich ausschliesslich gegen formell rechtskräftige Entscheidungen richtet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 147 N. 1-4). Ein möglicher Revisionsgrund liegt vor, wenn die entscheidende Behörde wesentliche Verfahrensfehler begangen hat. Dieser muss auf einem Versehen beruhen. Die fraglichen Tatsachen müssen beim Entscheid aus den Akten hervorgegangen sein beziehungsweise der Behörde zur Kenntnis gebracht worden sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 147 N. 25 f.).