5.2 Gemäss § 139 Abs. 1 lit. b StG und Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Die Revision ist das Gegenstück zur Nachsteuer. Mit ihr soll eine Überbesteuerung korrigiert werden. Sie bezweckt die Durchsetzung des materiellen Rechts.