5.1 Damit kann die Veranlagung nach Ermessen vom 3. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen. Da die Rekursgegnerin die Revision der strittigen Veranlagung in Aussicht gestellt hat, stellt sich nunmehr die Frage, wie es für die Rekurrenten weitergeht.