5. Es ist festzustellen, dass die Rekurrenten für das Jahr 2018 aufgrund einer ursprünglich mangelhaften Verfügung veranlagt wurden. Infolge verpasster Einsprachefrist lässt sich dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nun aber nicht mehr heilen. Es gilt der Grundsatz, dass unangefochten gebliebene Veranlagungen nicht schon deswegen abgeändert werden können, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leiden. Auch fehlerhafte Veranlagungsverfügungen treten mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (vgl. Urteil BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3; bereits Urteil BGer vom 6. Februar 1987 E. 3a, in ASA 58, 287).