Urteil A 2020 1 9 4.3 Da die Rekursgegnerin für die Veranlagung der Rekurrenten zuständig war und der von ihr im Anlageverfahren begangene Verfahrensfehler nicht als krass zu werten ist, liegt kein Grund vor, welcher die Anlageverfügung vom 3. Dezember 2019 nichtig machen würde.