Kopie des Schreibens in den Akten unter StV act. 8). Damit hat die Rekursgegnerin zweifelsohne einen Verfahrensfehler begangen, womit die Veranlagung an einem Rechtsfehler leidet. Der Verfahrensmangel ist aber eindeutig nicht als krass zu werten, da es den Rekurrenten ein Leichtes gewesen wäre, im Einspracheverfahren auf diesen Fehler hinzuweisen. Mangels gegenteiliger Äusserungen muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie im Besitz des Schreibens waren, in dem ihrem Fristverlängerungsgesuch entsprochen wurde. Und falls nicht, hätten sie in einer Einsprache vorbringen können, dass ihr Fristverlängerungsgesuch nie beantwortet worden sei.