4.2 Vorliegend war die Rekursgegnerin funktionell und sachlich zuständig, um die Rekurrenten für die Steuerperiode 2018 zu veranlagen. Die Rekursgegnerin schrieb, dass dem zuständigen Bücherexperten im Veranlagungszeitpunkt, d.h. am 3. Dezember 2019, nicht bewusst gewesen sei, dass die Rekursgegnerin den Rekurrenten am 31. Oktober 2019 ein Schreiben geschickt habe, in dem ihrem Fristverlängerungsgesuch zur Einreichung der Steuererklärung 2018 entsprochen worden und die Frist bis zum 28. Februar 2020 erstreckt worden sei (VG act. 8, S. 2; Kopie des Schreibens in den Akten unter StV act.