einzureichen. Das Coronavirus hatte Anfang Januar 2020 nämlich noch gar keine negativen Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben in der Schweiz. Somit haben die Rekurrenten weder ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt noch implizit einen Fristwiederherstellungsgrund vorgebracht. Eine Fristwiederherstellung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall daher nicht. 3.5 Da die Rekurrenten die Einsprachefrist verpasst haben, ist die Steuerverwaltung somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 4. Es stellt sich die Frage, ob der Steuerverwaltung ein Fehler unterlaufen ist, welcher den ursprünglichen Veranlagungsentscheid nichtig macht.