In einem weiteren Schreiben vom 18. März 2020 (VG act. 5) bringen sie vor, dass es Verzögerungen wegen Aufwänden im Zusammenhang mit dem Coronavirus gegeben habe. Mit diesem Vorbringen können sie sich aber unmöglich auf den Zeitraum von Anfang Januar 2020 beziehen, als es galt, die Einsprache Urteil A 2020 1 8