3.4.2 Die Rekurrenten berufen sich nicht ausdrücklich auf einen Fristwiederherstellungsgrund. Im Rekurs (VG act. 1) geben sie an, es sei ihnen nicht möglich gewesen, für das Jahr 2018 wegen Aufnahme einer Betriebstätigkeit am 1. Oktober 2018 eine seriöse Steuererklärung abzugeben. Dies ist aber klarerweise kein Grund, der sie daran gehindert hätte, rechtzeitig eine Einsprache gegen die Ermessensveranlagung vorzunehmen. In einem weiteren Schreiben vom 18. März 2020 (VG act. 5) bringen sie vor, dass es Verzögerungen wegen Aufwänden im Zusammenhang mit dem Coronavirus gegeben habe.