133 N. 19 m.w.H.). Der Hinderungsgrund muss dergestalt sein, dass es der steuerpflichtigen Person weder möglich war, die Frist einzuhalten, noch entsprechende andere Schritte zur Fristwahrung vorzunehmen, wie z.B. die Erstreckung laufender Fristen, die Informierung der Behörde über eine geplante Abwesenheit oder die Bestellung eines Vertreters (für das DBG Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 19 m.w.H.). Entsprechend rechtfertigt beispielsweise nicht jede Krankheit eine Fristwiederherstellung (für das DBG Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 133 N. 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 19 m.w.