133 Abs. 1 DBG begann demnach die Einsprachefrist für die Veranlagung 2018 am 5. Dezember 2019 zu laufen und endete am 3. Januar 2020. Somit ist die Einsprache vom 8. Januar 2020 nach Ablauf der Einsprachefrist und damit verspätet erfolgt. Auch die Rekurrenten räumen ein, die Einsprachefrist verpasst zu haben (VG act. 1). 3.4 Zu prüfen ist, ob ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben ist. Urteil A 2020 1 7