Urteil BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2). Im Steuerrecht gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trägt, während der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteil BGer 2C_461/2015 vom 12. April 2016 E. 3.3; BGE 140 II 248 E. 3.5). 3. 3.1 Vorliegend ist streitig, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 8. Januar 2020 gegen die Ermessensveranlagung 2018 vom 3. Dezember 2019 Urteil A 2020 1 6