F. Mit per eingeschriebener Post verschicktem Schreiben vom 28. April 2020 unterbreitete das Verwaltungsgericht die Vernehmlassung den Rekurrenten und legte dar, welche Möglichkeiten sie angesichts dieser unerwarteten Wendung hätten. Dabei führte es aus, dass das Gericht das Verfahren nur auf zwei Arten erledigen könne: durch Urteil oder durch Abschreibung. Eine Abschreibung sei beim gegenwärtigen Verfahrensstand allerdings nur möglich, wenn die Rekurrenten Rückzug des Rekurses erklärten. Eine Revision könne das Gericht selber nicht durchführen. In der Folge erläuterte das Gericht im Detail, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen jede ihrer Handlungen hätte und