Ein trotz gewährter Fristerstreckung zugestellter Veranlagungsentscheid sei jedoch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Rechtskräftige Entscheide könnten indessen auf Antrag oder von Amtes wegen auch zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen habe. Die streitbetroffene Veranlagung nach Ermessen sei versehentlich während einer noch laufenden Frist zur Einreichung der Steuererklärung eröffnet worden, womit dem Bücherexperten eine erhebliche Tatsache entgangen sei, die ihm hätte bekannt sein müssen.