Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten das Schreiben erhalten und zur Kenntnis genommen hätten, auch wenn sie sich weder in der Einsprache noch im Rekurs auf eine schriftlich gewährte Fristerstreckung beriefen. Dem zuständigen Bücherexperten sei dieses Schreiben im Zeitpunkt der Veranlagung nicht bekannt gewesen, was ausdrücklich bedauert werde. Ein trotz gewährter Fristerstreckung zugestellter Veranlagungsentscheid sei jedoch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar.