Mit Blick auf die Ankündigung, die Veranlagung 2018 wieder in Revision zu ziehen, legte die Steuerverwaltung dar, anlässlich der Bearbeitung der Vernehmlassung habe sich herausgestellt, dass den Rekurrenten am 31. Oktober 2019 ein automatisiertes Schreiben zugegangen sei, wonach ihrem Gesuch um Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung 2018 entsprochen und die Frist bis 28. Februar 2020 erstreckt worden sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten das Schreiben erhalten und zur Kenntnis genommen hätten, auch wenn sie sich weder in der Einsprache noch im Rekurs auf eine schriftlich gewährte Fristerstreckung beriefen.